AGBs

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

1.     Allgemeines. Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen für gegenwärtige und künftige Lieferungen und Leistungen die nachstehenden Bedingungen zugrunde; durch Auftragserteilung oder Abnahme der Lieferung/Leistung werden sie anerkannt. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt insbesondere für

Bau- und Montageleistungen, die nach VOB neueste Fassung und TV DIN vereinbart werden, im Zweifelsfall oder soweit die VOB nicht ausdrücklich anderslautende Bestimmungen enthält, gelten stets unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Bei Montagen wird Maßgenauigkeit bauseits vorausgesetzt. Zusätzliche Arbeiten (z.B. Stemmarbeiten usw.) und Mehrverbrauch von Material werden gesondert berechnet.

Die Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind unübertragbar. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt der Vertrag im Übrigen verbindlich. Frühere Bedingungen werden hiermit hinfällig.

2.   Angebote (einschließlich Preise, Maße, Gewichte, Skizzen, Abbildungen, Listen, Beschreibungen, usw.) stellen branchenübliche Annäherungswerte dar, die bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich sind. Das gilt auch für die Herstellerangaben. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum. Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.

3.   Aufträge (einschließlich Abreden, Zeichnungen, usw.) auch wenn durch unsere Reisenden oder andere Betriebsangehörige vermittelt, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch Lieferung/Leistung und Rechnungsstellung verbindlich. Beanstandungen von Bestätigungen sind spätestens innerhalb einer Woche geltend zu machen. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.

4.    Preise. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu den Am Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet. Bei durch uns unverschuldete Preis- und Kostenerhöhungen zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung sind wir berechtigt, entsprechende Preisberichtigungen vorzunehmen.

5.   Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit Ankunft des Fahrzeugs vor der Lieferanschrift zu ebener Erde, bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Teillieferung ist zulässig und gilt als selbständige Lieferung. Die Wahl des Transportweges und -mittels bleibt uns vorbehalten. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

6.   Lieferzeit. Im Angebot genannte Lieferzeiten sind nur annähernd zu verstehen. Für feste vereinbarte Lieferzeiten gilt:

  • Die Lieferzeit verlängert sich angemessen (auch innerhalb eines Lieferverzuges) beim Eintrittunvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, gleichgültig, ob sie bei uns oder bei Unterlieferern eingetreten sind.
  • Bei Verzug aus anderen Gründen kann der Besteller, soweit er einen Verzugsschaden ausreichend glaubhaft machen kann, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von 0,5 % bis zur Höhe von insgesamt 5 % vom Wert verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die unter a) genannten Umstände erst nach verschuldetem Verzug eintreten. Weitere Entschädigungen sind in allen Fällen von Lieferverzug ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer Nachfrist. Das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bleibt dabei jedoch unberührt.
  • Eine Fristsetzung ist unwirksam, sofern der Lieferverzug auf höhere Gewalt oder auf von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. In solchen Fällen benachrichtigen wir den Kunden unverzüglich.

 

7.   Retouren werden von uns nur nach Zustimmung und in einwandfreiem Zustand zurückgenommen gegen Berechnung von 5 % Unkostenanteil. Die Rückgabe von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen.

8.  Mängelrügen müssen spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Übernahme (bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit) schriftlich vorgebracht werden. Ist die Rügefrist verstrichen, so sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen; in jedem Fall aber nach Ablauf von drei Monaten nach der Lieferung. Ist die Rüge berechtigt, so haben wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Wahl, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Kosten, die durch unberechtigte Rügen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Bei Ware zweiter oder minderer Wahl können Mängelrügen nicht geltend gemacht werden. Unsere Gewährleistung für Fabrikationsmängel beschränkt sich auf die Gewährleistungspflicht unserer Lieferanten. Die Gewährleistung für ein Verschulden von Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen.

9.   Leistungsmöglichkeit und -Beeinträchtigung. Unvorhersehbare Ereignisse (vgl. 6, a) von erheblicher Bedeutung berechtigen uns, unverzüglich nach Kenntnis der Tragweite vom Vertrag zurückzutreten, was wir dem Partner unverzüglich mitteilen müssen. Wird unsere Leistung unmöglich, gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Geht sie auf unser Verschulden zurück, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz fordern, wobei leichte Fahrlässigkeit den Schadensersatzanspruch auf 10 % vom Wert der nicht erbrachten Leistung beschränkt. Ein Verschulden des Vorlieferanten berechtigt den Kunden nur dann zu einer Schadensersatzforderung, wenn wir die erforderliche Sorgfalt bei der Wahl des Vorlieferanten vernachlässigt haben.

10. Anderweitige Ansprüche des Kunden gegen uns, unsere Erfüllungsgehilfen usw. gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

11.  Eigentumsvorbehalt

  • Die Ware bleibt bis zur völligen Tilgung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen unser Eigentum. (Vorbehaltsware). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Bezahlung. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und uns auf Verlangen hierüber Nachweis zu führen.
  • Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen. Darüber hinaus gehende Verfügungen wie Pfändungen, Sicherungsübereignung oder Verkauf nach erfolgter Zahlungseinstellung, sind nicht gestattet. Der Kunde ist gehalten, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware zu sichern.
  • Veräußert der Kunde Vorbehaltsware auf Kredit, so trifft er hiermit im Voraus die sich aus dieser Weiterveräußerung ergebenden Forderungen an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist so lange befugt, diese Forderungen einzuziehen, bis dies auf Grund von Zahlungsverzug oder Vermögensverfall durch uns untersagt wird. In diesem Fall hat der Kunde uns auf Verlangen über jede einzelne Forderung ein Abtretungserklärung in zweifacher Ausfertigung einzureichen.        
  • Die Erfüllung der laufenden Kaufverträge kann von der Vorauszahlung oder Sicherstellung abhängig gemacht werden.
  • Im Falle eines beim Kunden eingetretenen Zahlungsverzuges oder Vermögensverfalls sind wir berechtigt, sofortige Aushändigung der Vorbehaltsware zu beanspruchen. Befristete Forderungen werden dann sofort fällig. Hereingegebene Wechsel sind unabhängig von ihrer Fälligkeit Zug um Zug gegen Bargeldzahlung einzulösen. Haben wir zu Unrecht Zahlungsverzug oder Vermögensverfall festgestellt und Aushändigung der Vorbehaltsware verlangt, so sind wir Schadensersatzpflichtig.
  • Über Maßnahmen Dritter zur Zwangsvollstreckung in die Vorbehaltsware oder in die vorausabgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übermittlung der für eine Intervention notwendigen Unterlagen – bei Pfändung der Vorbehaltsware einer doppelten Abschrift des Pfändungsprotokolls – zu unterrichten. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Kunde.
  • Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.

12.  Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • ausschließlich Bundesrepublik Deutschland
  • Erfüllungsort für Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware: für Zahlungen stets der Hauptsitz unserer Firma in 79689 Maulburg
  • Bei Lieferungen oder Arbeitsausführungen in das Ausland gilt das Recht der BRD. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, einschließlich damit zusammenhängender Schadensersatzansprüche, ist ausschließlich das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

 

Maulburg, 1. September 2006                                   
Wintergarten-land GmbH